Ausstellungsauflagen auf dem Prüfstand – Gerichtstermin am 22. Oktober 2026 in Weimar
Am 22. Oktober verhandelt das Verwaltungsgericht Weimar über die Klage des VDH-Landesverbandes Thüringen e. V. gegen die Landeshauptstadt Erfurt. Gegenstand ist eine tierschutzrechtliche Anordnung des Erfurter Veterinäramtes im Zusammenhang mit der Internationalen Rassehunde-Ausstellung 2022.
Dahinter steht eine Frage, die weit über eine einzelne Ausstellung hinausreicht: Wie weit darf eine Veterinärbehörde bei der Durchsetzung des Ausstellungsverbots der Tierschutz-Hundeverordnung gehen, und welche Pflichten darf sie Veranstaltern und Ausstellern auferlegen? Das betrifft Landesverbände und Mitgliedsvereine, die Ausstellungen ausrichten, ebenso wie Züchter und Aussteller. Die Verhandlung ist öffentlich. Wir laden deshalb alle Interessierten herzlich ein, sie in Weimar mitzuverfolgen.
Die Ausgangslage
Seit dem 1. Januar 2022 gilt die Neufassung des § 10 Tierschutz-Hundeverordnung. Danach ist es unter anderem verboten, Hunde auszustellen oder Ausstellungen mit Hunden zu veranstalten, bei denen erblich bedingt Körperteile oder Organe fehlen, untauglich oder umgestaltet sind und dadurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten. Entsprechendes gilt für Veranstaltungen, bei denen Hunde verglichen, geprüft oder sonst beurteilt werden.
Dass Hunde, die tatsächlich unter erblich bedingten Schmerzen, Leiden oder Schäden leiden, nicht auf Ausstellungen präsentiert und prämiert werden sollen, steht nicht im Streit. Strittig ist, wie dieses Verbot in der Praxis umgesetzt wird und wie weit präventive Maßnahmen einer Behörde reichen dürfen.
Die Internationale Rassehunde-Ausstellung in Erfurt im Mai 2022 gehörte zu den ersten großen Ausstellungen in Deutschland unter der neuen Rechtslage. Die Messe Erfurt und der VDH-Landesverband Thüringen richten sie gemeinsam aus. Für die eigentliche Hundeausstellung und die Zulassung der gemeldeten Hunde ist der Landesverband verantwortlich. Das Erfurter Veterinäramt nahm ihn deshalb als Veranstalter ordnungsrechtlich in Anspruch. Am 7. April 2022 erließ es eine tierschutzrechtliche Anordnung gegen den Landesverband. Am 22. April 2022 wurde diese überarbeitet, nur wenige Wochen vor der Ausstellung.
Worum geht es bei den Auflagen?
Die Erfurter Veterinärbehörde vertritt eine weitreichende präventive Auffassung. Aus ihrer Sicht kann schon die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer Rasse, bei der bestimmte Erkrankungen oder funktionelle Einschränkungen gehäuft auftreten, eine Gefahr begründen, die ein behördliches Einschreiten rechtfertigt.
Am deutlichsten wird das bei äußerlich nicht erkennbaren Merkmalen. Die Behörde ordnet bestimmten Erkrankungen oder Defekten jeweils Rassen zu. Für Hunde dieser Rassen verlangt sie vor der Zulassung ein Gutachten eines qualifizierten Tierarztes, das bestätigt, dass der konkrete Hund von dem jeweiligen Befund frei ist. Je nach Merkmal sind dafür Augen-, Herz-, Röntgen- oder andere bildgebende Untersuchungen nötig. In der behördlichen Begründung werden für bestimmte Fragestellungen ausdrücklich auch Ultraschall und gegebenenfalls CT oder MRT genannt.
Auf die Gutachten sollte nur verzichtet werden, wenn der Landesverband für eine Rasse belegen konnte, dass weniger als fünf von hundert Tieren betroffen sind. Nach Auffassung der Behörde sollte sich dieser Nachweis auf Daten der gesamten unter FCI-Reglement gezüchteten Population stützen. Selbst ein vorgelegtes Gutachten sollte die Teilnahme nicht garantieren.
Knüpft § 10 TierSchHuV an den Zustand des einzelnen Hundes an, oder darf schon die statistisch angenommene Disposition einer ganzen Rasse Ausgangspunkt weitreichender Kontroll- und Nachweispflichten sein?
Die Behörde selbst argumentiert, die Rassezugehörigkeit diene nur dazu, den Kreis der zu untersuchenden Hunde einzugrenzen. Eine Einzeltierbetrachtung bleibe dadurch gewährleistet. Zugleich geht sie davon aus, dass bei bestimmten verdeckten Merkmalen bereits die Rassezugehörigkeit eine konkrete Gefahr begründe. Genau hier liegt der Kern des Streits.
Ein erheblicher organisatorischer Aufwand
Die Anforderungen betreffen nicht nur den einzelnen Aussteller. Die behördlichen Vorgaben sahen vor, dass der Veranstalter die erforderlichen Bescheinigungen bereits bei der Online-Anmeldung entgegennimmt und prüft. Hinzu kamen lückenlose Einlasskontrollen, qualifiziertes Kontrollpersonal und die Identitätskontrolle jedes Hundes über seinen Transponder. Für einzelne Pflichten waren die sofortige Vollziehung und erhebliche Zwangsgelder vorgesehen.
Eine Kontrolle erst durch den Zuchtrichter im Ring hält das Veterinäramt ausdrücklich nicht für ausreichend. Nach seiner Rechtsauffassung nimmt ein Hund schon mit dem Passieren der Anmeldung an der Ausstellung teil, ein möglicher Verstoß müsse also vorher verhindert werden.
Für Veranstalter stellt sich damit eine ganz praktische Frage: Welche Untersuchungen, Kontrollen und Nachweise lassen sich vor einer großen Ausstellung mit mehreren tausend Hunden tatsächlich verlangen und organisieren? Für Aussteller lautet die Frage: Steht dieser Aufwand für einen Hund, der keinerlei gesundheitliche Beeinträchtigung zeigt, noch in einem vernünftigen Verhältnis?
Der lange Weg zum Gericht
Der VDH-Landesverband Thüringen hat die behördlichen Vorgaben 2022 umgesetzt und die Ausstellung durchgeführt. Rechtlich akzeptiert hat er die Anordnung nicht.
- 7. / 22. April 2022Tierschutzrechtliche Anordnung gegen den Landesverband und überarbeitete Fassung; der Landesverband legt Widerspruch ein.
- Mai 2022Internationale Rassehunde-Ausstellung in Erfurt unter den behördlichen Auflagen.
- 15. April 2024Das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz weist den Widerspruch zurück, fast zwei Jahre nach der Anordnung.
- 17. Mai 2024Der Landesverband erhebt Klage beim Verwaltungsgericht Weimar.
- 22. Oktober 2026Mündliche Verhandlung.
Da die Ausstellung von 2022 längst vorbei ist, wird das Verfahren als Fortsetzungsfeststellungsklage geführt. Der Landesverband will gerichtlich klären lassen, ob die damalige Anordnung rechtmäßig war. Für regelmäßig wiederkehrende Ausstellungen hat diese Klärung mit Blick auf künftige behördliche Anforderungen erhebliche praktische Bedeutung.
Die Messe Erfurt und der Eilbeschluss von 2023
Dass die Auseinandersetzung nicht nur Ausstellungshunde betrifft, zeigte sich bereits im folgenden Jahr. Vor der Ausstellung 2023 ging es um die Frage, ob bestimmte Hunde überhaupt als Besucherhunde auf das Messegelände dürfen. Die Behörde argumentierte, ein zunächst nur mitgeführter Hund könne in einem unbeobachteten Moment doch „ausgestellt“ werden. Eine ständige Überwachung sei nicht möglich, deshalb sei ein weitergehender Ausschluss erforderlich.
Dagegen wandte sich die Messe Erfurt im Eilverfahren an das Verwaltungsgericht Weimar, mit Erfolg. Am 1. Juni 2023 entschied das Gericht zugunsten der Messe. Das bloße Mitführen eines Hundes durch einen Messebesucher darf danach nicht ohne Weiteres mit dem „Ausstellen“ gleichgesetzt werden.
Dieses Eilverfahren ist nicht identisch mit dem jetzt verhandelten Verfahren. Beteiligte und Streitgegenstand unterscheiden sich. Es zeigt aber, worum es im Grundsatz geht: Wo endet die zulässige Durchsetzung eines tierschutzrechtlichen Verbots, und wo beginnt seine Ausdehnung auf Sachverhalte, die der Verordnungstext selbst nicht erfasst? Dass die Messe Erfurt selbst gerichtlichen Rechtsschutz suchen musste, zeigt zudem, dass behördliche Vorgaben nicht nur Züchter und Vereine treffen. Sie können die Durchführbarkeit und Attraktivität einer ganzen Publikumsveranstaltung berühren.
Warum das Verfahren über Thüringen hinaus interessant ist
Formal geht es um eine konkrete Anordnung der Stadt Erfurt, und ein Urteil bindet unmittelbar nur die Beteiligten. Die dahinterstehenden Fragen stellen sich jedoch überall, wo § 10 TierSchHuV auf Rassehundeausstellungen angewendet wird:
- Verantwortung des Veranstalters: Welche Kontrollpflichten können einem Verein auferlegt werden, der eine Ausstellung mit einer großen Zahl gemeldeter Hunde organisiert?
- Rassedisposition und Einzeltier: Darf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse Ausgangspunkt für zusätzliche Untersuchungs- und Nachweispflichten sein, und unter welchen Voraussetzungen?
- Beweislast und Gegenbeweis: Wie weit darf eine Behörde verlangen, dass der Halter eines äußerlich unauffälligen Hundes vorab fachtierärztlich nachweist, dass der Hund frei von bestimmten Erkrankungen ist?
- Verhältnismäßigkeit: Welche Untersuchungen und organisatorischen Anforderungen sind geeignet, erforderlich und für Veranstalter sowie Aussteller zumutbar?
- Planungssicherheit: Wie früh müssen Veranstalter wissen, welche Anforderungen gelten, damit sich eine internationale Ausstellung überhaupt verlässlich vorbereiten lässt?
Für die organisierte Rassehundezucht sind Ausstellungen kein Selbstzweck. Zuchtrichter bewerten dort die Hunde, Zuchtziele und Zuchtergebnisse werden sichtbar, und Züchter können Tiere verschiedener Linien vergleichen und Entscheidungen für die weitere Zucht treffen. Zugleich lernt eine breite Öffentlichkeit hier Rassen, Züchter und verantwortungsvolle Zucht kennen.
Tierschutz und verantwortungsvolle Zucht gehören zusammen. Dafür braucht es nachvollziehbare und rechtssichere Regeln, die wirksamen Tierschutz ermöglichen, ohne über die Ausstellungsfähigkeit eines Hundes allein aufgrund eines pauschalen Verdachts zu entscheiden. Welche Grenzen das geltende Recht der behördlichen Praxis setzt, hat nun das Verwaltungsgericht zu beurteilen.
Präsenz zeigen – kommen Sie nach Weimar
Ein gut besetzter Zuschauerraum zeigt auf sachliche Weise, dass die Umsetzung des Tierschutzrechts im Ausstellungswesen viele Menschen und Vereine beschäftigt. Kommen Sie am 22. Oktober nach Weimar und verfolgen Sie die Verhandlung.
Donnerstag, 22. Oktober 2026, 10:00 UhrVerwaltungsgericht Weimar
Jenaer Straße 2a, 99425 Weimar
Sitzungssaal 1 · Az. 1 K 859/24 We
Hinweise für Besucher
- Am Eingang finden Sicherheitskontrollen statt. Bitte bringen Sie ein gültiges Ausweisdokument mit und seien Sie mindestens 30 Minuten vor Beginn da.
- Die Plätze im Sitzungssaal sind begrenzt.
- Es gilt die Sitzungsordnung des Gerichts. Ton-, Film- und Fotoaufnahmen sind nicht erlaubt.
- Bitte verhalten Sie sich als Zuschauer ruhig und sachlich und folgen Sie den Anweisungen des Gerichts.
- Hunde lassen Sie bitte zu Hause.
Wir freuen uns über eine starke Präsenz der VDH-Mitgliedsvereine, Landesverbände, Züchter und Aussteller am 22. Oktober in Weimar.
VDH-Landesverband Thüringen e. V.
