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Meinung

Persönlicher Beitrag

Persönliche Stellungnahme zum Thema AGT-Leitlinien

Autorin: Stefanie Mahlberg

Im Zusammenhang mit den aktuellen Leitlinien der AG Tierschutz der Länder zur Auslegung des § 10 der Tierschutzhundeverordnung
habe ich mich schriftlich an die Geschäftsstelle der AGT gewandt.Nachfolgend veröffentliche ich meine Antwort an die AGT-Geschäftsstelle.
Der Beitrag bezieht sich exemplarisch auf die Rasse Teckel, behandelt jedoch grundsätzliche Fragen zur Bewertung von CDDY, IVDD
sowie zur Ausgestaltung der vorgesehenen Vollzugsmaßnahmen.


Sehr geehrte Frau W., AGT-Geschäftsstelle,vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

Ich antworte Ihnen ausdrücklich privat, nicht in meiner Funktion als Vertreterin des VDH LV Thüringen,
sondern als Züchterin, Rasseliebhaberin und Tierschützerin. Die Leitlinien habe ich inzwischen von einer Amtstierärztin erhalten.

Vorab möchte ich betonen, dass ich das grundsätzliche Anliegen des Tierschutzes uneingeschränkt teile.
Gesundheit (physisch wie psychisch) muss aus meiner Sicht oberste Priorität in der Hundezucht haben!
Entsprechend formuliert dies auch die Satzung des VDH, insbesondere mit Blick auf Vitalität, den Erhalt einer breiten Zuchtbasis sowie die Reduktion genetisch bedingter Erkrankungen durch geeignete Zuchtprogramme.

Ich möchte mich im Folgenden bewusst auf einzelne fachliche und rechtliche Aspekte der Leitlinien beschränken,
exemplarisch anhand „meiner“ Rasse Teckel.

1. Selektive Anwendung von CDDY – Verstoß gegen Gleichbehandlung und Geeignetheit

Die Leitlinien stufen CDDY pauschal als tierschutzrelevantes Qualzuchtmerkmal mit schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen ein.
Gleichzeitig beschränken sich die Vollzugsempfehlungen faktisch auf einzelne Rassen (Teckel und Französische Bulldogge),
obwohl die Leitlinie selbst zahlreiche weitere betroffene Rassen benennt und bekannt ist, dass mindestens 50 Rassen Allelfrequenzen von über 70 % aufweisen; zudem tragen ca. 20 % aller Mischlingshunde mindestens eine Kopie des CDDY-Allels.

Diese selektive Anwendung steht in offenem Widerspruch zur behaupteten generellen Gefahrenlage. Wäre CDDY als eigenständiges Qualzuchtmerkmal mit zwingender tierschutzrechtlicher Relevanz anzusehen, müsste die Maßnahme folgerichtig rassenübergreifend greifen.

Die Beschränkung auf einzelne Rassen entbehrt einer sachlichen Rechtfertigung und begründet aus meiner Sicht:

  • einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichbehandlungsgrundsatz),
    einen Verstoß gegen das Willkürverbot,
  • sowie Zweifel an der Geeignetheit der Maßnahme im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, da bei identischer genetischer Ausgangslage nur punktuell regulierend eingegriffen wird.
  • Eine Maßnahme, die systematisch vergleichbare Sachverhalte ungleich behandelt, ist bereits rechtlich angreifbar, unabhängig von ihrer Zielsetzung.

Frau Gies schreibt in ihrer Präsentation vom 02.12.2025 zum Thema Ausstellungsverbot:
„VetAmt könnte Anordnung erlassen und neue Rechtsprechung provozieren.“
Das bedeutet nichts anderes, als Hundeausstellungen ohne tragfähige rechtliche Grundlage zu untersagen, nur um Klagen zu provozieren.
Dabei geht es nicht um die Durchsetzung geltenden Rechts, sondern um Blockade. Selbst wenn sich das Verbot später als rechtswidrig herausstellt, ist der Zweck bereits erreicht: Die Ausstellung ist ausgefallen. Der Schaden trifft Veranstalter und Aussteller, nicht die Behörde.
So entsteht faktisch ein Ausstellungsverbot durch Verfahren, nicht durch Gesetz.

2. Wissenschaftliche Evidenz zu CDDY und IVDD

In der Fachliteratur besteht Konsens, dass IVDD ein multifaktorielles Krankheitsbild ist. In publizierten Kohorten fanden sich relevante Anteile
(12 %) von Hunden unterschiedlicher Rassen mit Hansen-Typ-I-Bandscheibenvorfällen ohne jegliche CDDY-Kopie.

Die Leitlinie suggeriert zudem eine relevante biomechanische Fehl- bzw. Überbelastung durch CDDY-bedingte Beinverkürzung.
Für diese Annahme existiert bislang keine belastbare wissenschaftliche Evidenz. So weist zum Beispiel der sehr kurzläufige und langrückige Basset Hound eine deutlich niedrigere Inzidenz für IVDD auf als beispielsweise die Französische Bulldogge. Dies spricht klar gegen eine
monokausale biomechanische Erklärung.

Mehrere Autoren gehen daher von zusätzlichen protektiven bzw. modifizierenden genetischen Faktoren aus, da sich sonst die erheblichen Unterschiede in Prävalenz und Inzidenz zwischen Rassen mit ähnlich hohen Allelfrequenzen nicht erklären lassen.

3. Röntgenuntersuchungen und ALARA-Prinzip

Röntgenuntersuchungen der Wirbelsäule sind im Rahmen wissenschaftlicher Fragestellungen und im Zuchtkontext sinnvoll, um Zusammenhänge zwischen Phänotyp, Genotyp und IVDD weiter aufzuklären. Entsprechend werden in Studien einmalige Aufnahmen
im Alter von ca. 24–48 Monaten durchgeführt.

Die in den Leitlinien geforderten regelmäßigen Röntgenuntersuchungen unter Vollnarkose sind hingegen medizinisch nicht begründet und aus tierschutzfachlicher Sicht problematisch. Sie widersprechen dem ALARA-Prinzip und stellen eine Belastung dar, ohne dass ein gesicherter präventiver Nutzen belegt ist. Verkalkungen sind zudem kein Qualzuchtmerkmal per se, sondern allenfalls ein statistischer Risikomarker.

4. Fehlende Transparenz der Leitlinien

Kritisch sehe ich zudem, dass die Leitlinien ausschließlich behördenintern verwendet werden sollen und Züchtern sowie betroffenen Verbänden nicht zugänglich gemacht werden. Wenn diese Vorgaben faktisch Grundlage für Entscheidungen sind, ist Transparenz zwingend erforderlich, um eine fachliche Auseinandersetzung und sachgerechte Anpassungen überhaupt zu ermöglichen. Die fehlende Offenlegung verhindert eine qualifizierte externe Prüfung der wissenschaftlichen Grundlagen und beeinträchtigt das Vertrauen der unmittelbar Betroffenen.

5. Zusammenfassende Bewertung

Aus meiner persönlichen fachlichen Einschätzung ergeben sich erhebliche Zweifel an:

  • der wissenschaftlichen Fundierung einzelner Annahmen,
  • der Geeignetheit der vorgesehenen Maßnahmen,
  • sowie der rechtlichen Zulässigkeit aufgrund selektiver Anwendung bei identischer genetischer Ausgangslage.

In dieser Form erscheinen die Vorgaben nicht nur fachlich fragwürdig, sondern bergen das Risiko unbeabsichtigter negativer Folgen für Tierwohl, genetische Vielfalt und verantwortungsvolle Zuchtstrukturen.

Viele engagierte Züchter anderer Rassen, die sich intensiv mit Studienlage, Zuchtstrategien und Rassegesundheit befassen, kommen zu ähnlichen
Schlussfolgerungen. Uns pauschal zu unterstellen, wir würden uns gegen Gesundheitsmaßnahmen sperren, greift aus meiner Sicht zu kurz.
Im Gegenteil: Gerade weil wir unsere Hunde lieben, setzen wir uns für evidenzbasierte, verhältnismäßige und tatsächlich wirksame Lösungen ein.

Gerne stelle ich Ihnen bei Interesse eine zusammenfassende Darstellung der aktuellen Studienlage zur Verfügung.

Ich bin überzeugt, dass nur Dialog und Zusammenarbeit zwischen Behörden, Wissenschaft und verantwortungsvoller Zucht nachhaltig zum gemeinsamen Ziel
führen können: Vermeidung von Tierleid und gesunde Hunde.

Mit freundlichen Grüßen
Stefanie Mahlberg

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