Zwischen Wissenschaft und Deutungshoheit- Wenn Widerspruch zum Bias erklärt wird
Offener Brief
Offener Brief an den Bundesverband Praktizierender Tierärzte (bpt)
Qualzucht bekämpfen – ja. Debatten für beendet erklären – nein.
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Interesse habe ich Ihren Facebook-Beitrag zu den neuen Leitlinien zum Vollzug des § 10 der Tierschutz-Hundeverordnung gelesen. Eines möchte ich ausdrücklich voranstellen, damit über die Richtung dieses Briefes kein Missverständnis entsteht: Qualzuchtmerkmale gehören konsequent bekämpft.
Kein verantwortungsvoller Züchter wird bestreiten, dass Hunde, die zuchtbedingt Schmerzen, Leiden oder Schäden erleiden, weder gezüchtet noch prämiert, noch als Vorbilder präsentiert werden dürfen. Auch innerhalb der organisierten Hundezucht gibt es Verbesserungsbedarf und viele Rassehundezuchtvereine arbeiten seit Jahren an Gesundheitsprogrammen, genetischen Untersuchungen und der Überarbeitung ihrer Zuchtstrategien.
Inzwischen hat sich die Debatte erheblich verschärft: Prof. Dr. Achim Gruber und zehn weitere Fachtierärztinnen und -ärzte haben am 1. Juli 2026 einen offenen Brief an die BTK, den bpt und weitere Adressaten gerichtet, in dem sie den Leitlinien der Taskforce Gesunde Hundezucht (TGH) attestieren, sie wiesen einen „eindeutig rechtswidrigen und unethischen“ Weg.
Die Bundestierärztekammer hat darauf am 30. Juli 2026 mit einer Stellungnahme reagiert, die ich für den bislang klügsten Beitrag zu dieser Auseinandersetzung halte – und an der sich meines Erachtens alle Beteiligten orientieren sollten.
Die BTK stellt ihrerseits fest, dass unterschiedliche wissenschaftliche Bewertungen und fachliche Kontroversen zum Erkenntnisgewinn in der Wissenschaft gehören. Sie begrüßt ausdrücklich das Ziel der TGH, fundierte Leitlinien zu erarbeiten und anhand neuer Erkenntnisse fortzuentwickeln. Und sie schreibt einen Satz, der in seiner Deutlichkeit bemerkenswert ist: Persönliche Angriffe, Unterstellungen oder Diffamierungen von Kolleginnen und Kollegen leisteten keinen Beitrag zur Lösung und widersprächen dem kollegialen Selbstverständnis des Berufsstandes.
Man muss diesen Satz vor dem Hintergrund dessen lesen, was der Gruber-Brief an mehreren Stellen tut. Dort wird der TGH nicht nur fachlich widersprochen – ihr wird die Legitimität abgesprochen: über die Zusammensetzung („VDH-konformer Bias“), über unterstellte Motive („Es stellt sich die Frage, warum dies hier verschwiegen wird und welches Motiv dahintersteckt“), über eine pauschale Zuschreibung („Rassenschutz vor Tierschutz“). Dass gleichzeitig versichert wird, dies solle „in keiner Weise Zweifel an der Freiheit und Unabhängigkeit der einzelnen Mitglieder begründen“, macht es nicht besser, sondern zeigt, dass den Verfassern die Problematik des eigenen Vorgehens durchaus bewusst war.
Ich sage das ausdrücklich nicht, um den Brief zu diskreditieren. Er enthält fachlich ernstzunehmende Aspekte, die ernstzunehmende Antworten verdienen – und die er auch dann verdient hätte, wenn er ohne diese Zuschreibungen ausgekommen wäre. Doch genau das ist der Punkt: Der Bias-Vorwurf ist als Debattierwerkzeug deshalb so gefährlich, weil er symmetrisch funktioniert. Wer beispielsweise „Rassefans“ unterstellt, aus emotionaler oder wirtschaftlicher Nähe zur eigenen Rasse heraus zu argumentieren, muss sich dieselbe Frage gefallen lassen: Welche disziplinäre Prägung, welche Vorannahme, welches berufliche Selbstverständnis steht hinter der eigenen Einordnung? Bias ist keine Einbahnstraße. Eine Kritik an Bias, die sich selbst nicht prüft, disqualifiziert sich dadurch nicht automatisch – aber sie verdient dieselbe kritische Prüfung, die sie bei anderen einfordert.
Wer sieht eigentlich welche Hunde?
Zur Frage der Datengrundlage
Damit komme ich zu einem Aspekt, der in der bisherigen Debatte kaum Beachtung findet, obwohl er für die Belastbarkeit der zentralen Zahlen entscheidend ist: Aus welcher Population stammen die Daten eigentlich?
Die häufig zitierte Aussage, etwa jeder vierte oder fünfte Teckel erleide im Laufe seines Lebens eine klinisch relevante Episode einer Bandscheibenerkrankung, beruht nicht auf einer einzelnen Untersuchung, sondern auf Studien mit unterschiedlichen Erhebungspopulationen und Erhebungsmethoden. Hinzu kommt, dass diese Zahl in der öffentlichen Diskussion häufig missverständlich wiedergegeben wird. Sie bedeutet keineswegs, dass jeder vierte oder fünfte Teckel im Laufe seines Lebens gelähmt wird. In den zugrunde liegenden Erhebungen wurden vielmehr auch von den Besitzern beobachtete Symptome erfasst, die mit einer Bandscheibenerkrankung vereinbar sein könnten, etwa vorübergehende Schmerzhaftigkeit, Bewegungsunlust oder die Weigerung, Treppen zu steigen oder zu springen.
Ein erheblicher Teil der klinischen Daten zu IVDD stammt zudem aus Überweisungs- und Universitätskliniken. Für die Beschreibung von Krankheitsverläufen, Operationsergebnissen und Prognosen sind solche Kollektive unverzichtbar. Für Aussagen über die Häufigkeit einer Erkrankung in der Gesamtpopulation eignen sie sich dagegen nur eingeschränkt, weil dort naturgemäß überwiegend bereits erkrankte Hunde vorgestellt werden. Klinische Überweisungskollektive sind keine Zufallsstichprobe der Population.
Den unselektierten Querschnitt einer Rasse sieht vor allem die allgemeinpraktische Kleintierpraxis: beim Impftermin, beim Zahnstein, beim Gesundheitscheck des zwölfjährigen Teckels, der nie ein Rückenproblem hatte. Umso bemerkenswerter ist, dass diese Perspektive der Allgemeinpraxis in der aktuellen Debatte – soweit aus den Unterzeichnenden des offenen Briefes ersichtlich – kaum oder gar nicht vertreten ist.
Ein Maßstab, der überall gelten muss
Der Tierschutz in Deutschland leidet nicht an zu wenig Regulierung, sondern an ungleich verteilter Beweislast. Rechts- und tierschutzwidrige Kastenstände für Sauen werden über Jahre geduldet. Puten brechen unter dem Gewicht zusammen, auf das man sie gezüchtet hat. Kälber karrt man auf tagelangen, qualvollen Transporten bis in Drittstaaten. Auch die Debatte um die CO₂-Betäubung passt in dieses Bild selektiver Aufmerksamkeit. Von einem „sanften Einschlafen“ zu sprechen, wie es in offiziellen Verlautbarungen gerne dargestellt wird, deckt sich nicht mit dem, was tatsächlich passiert: Einem langen, panischen Erstickungskampf, den täglich zigtausende Schweine in deutschen Schlachthöfen durchleiden, bevor sie das Bewusstsein verlieren. In all diesen Bereichen wird seit Jahren mit Übergangsfristen, Zumutbarkeitserwägungen und dem Hinweis auf unklare Datenlagen gearbeitet.
Ich führe das nicht an, um Qualzucht zu relativieren, und schon gar nicht, um sie auf ein anderes Thema zu verweisen. In der Sache dürften wir uns bei den genannten Punkten weitgehend einig sein. Mein Einwand betrifft den Maßstab: Ich fordere für die Rassehundezucht keine geringere Konsequenz, sondern dieselbe Beweisanforderung, die anderswo selbstverständlich ist. Wo staatliche oder verbandliche Maßnahmen tief in eine Population eingreifen, muss die Evidenz diese Maßnahmen tragen.
Ausstellungsrecht ist kein Zuchtrecht
Besonders kritisch sehe ich die zunehmende Vermischung beider Rechtsbereiche. Der Verordnungsgeber hat sie bewusst getrennt: § 10 TierSchHuV beurteilt den aktuellen Gesundheitszustand des einzelnen vorgestellten Hundes. Das Zuchtrecht bewertet genetische Risiken für zukünftige Generationen. Wer über das Ausstellungsrecht populationsgenetische Ziele durchsetzen will, setzt sich über diese Systematik hinweg.
Hinzu kommt eine Frage der Rechtsform, die in der Diskussion untergeht. Leitlinien erklären eine Verordnung. Sie ersetzen sie nicht. Die Verordnung will wissen, wie es dem Hund geht, der vorgestellt wird – nicht, was in seinem Erbgut steht. Für den Halter muss vorhersehbar sein, woran gemessen wird; für die Behörde gilt der Amtsermittlungsgrundsatz und die Prüfung des Einzelfalls, nicht die Anwendung einer Merkmalsliste.
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat das bereits 2022 in seinem Schreiben an den VDH klargestellt:
„Ein Hund, der einen Gendefekt trägt, der bei ihm selbst nicht zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führt, könnte demnach aus heutiger Sicht ausgestellt werden.“
Diese Aussage folgt schlicht dem Wortlaut. Sie entspricht zugleich dem, was wir über genetische Erkrankungen wissen.
Die Rechtsfrage ist offener, als sie dargestellt wird
Der Kern der rechtlichen Argumentation im Gruber-Brief stützt sich auf ein Gutachten des Juristen Prof. Dr. Thomas Cirsovius, wonach § 11b TierSchG absolut gelte und keinerlei Abwägung zulasse – auch nicht in Zwischengenerationen einer mehrstufigen Sanierungszucht. Der Brief räumt selbst ein, dieses Gutachten sei „soweit ersichtlich juristisch bislang nicht substantiiert widerlegt worden“. Das ist eine bemerkenswert vorsichtige Formulierung für eine so weitreichende Schlussfolgerung: Ein nicht widerlegtes Gutachten ist kein Urteil und erst recht keine gefestigte Rechtsprechung.
Genträger sind keine kranken Tiere
Die Forderung, genetische Anlageträger pauschal aus dem Zucht- oder gar dem Ausstellungswesen auszuschließen, ist populationsgenetisch seit Jahren als Irrweg beschrieben. Der fachlich anerkannte Weg besteht darin, Träger niemals mit Trägern zu verpaaren, genetisch wertvolle Tiere aber kontrolliert in der Population zu belassen. So entstehen keine betroffenen Welpen, und die genetische Vielfalt bleibt erhalten. Werden stattdessen sämtliche Träger eliminiert, sinkt die Diversität und mittelfristig wird das Risiko für andere Erbkrankheiten erhöht. Das Problem wird verschoben, nicht gelöst.
Wer testet, findet – und wird dafür bestraft
Ein weiterer Aspekt, der in der öffentlichen Diskussion untergeht: Zahlreiche heute bekannten Erbkrankheiten des Hundes wurden identifiziert, weil organisierte, engagierte Züchter mit Forschenden zusammengearbeitet haben. Sie haben Blutproben gesammelt, Pedigrees offengelegt, Erkrankungen dokumentiert und dabei in Kauf genommen, dass die Ergebnisse ihre eigenen Zuchten betreffen würden. Ohne diese Bereitschaft gäbe es einen erheblichen Teil der verfügbaren Gentests nicht.
Je intensiver geforscht wird, desto mehr Mutationen werden gefunden. Daraus entsteht ein System mit verkehrten Anreizen: Wer testet, findet Genträger. Wer nicht testet, findet keine. Am Ende wird dann der reguliert, der gesucht hat. Das ist vermutlich der sicherste Weg, die Datengrundlage zu zerstören, auf der ein evidenzbasierter Tierschutz überhaupt erst aufbauen kann.
Osteogenesis imperfecta: wann das Modell trägt
Wie es funktionieren kann, zeigt die Osteogenesis imperfecta beim Rauhaarteckel. Der verantwortliche Genort wurde identifiziert, weil Teckelzüchter gemeinsam mit Forschenden der Tiho Hannover Blutproben sammelten und Stammbäume zur Verfügung stellten. Auf dieser Grundlage entstand auch ein Gentest.
Entscheidend ist dabei, warum es funktioniert: weil Genotyp und Erkrankung bei der OI deckungsgleich sind. Monogen rezessiver Erbgang, vollständige Penetranz, eindeutiger Phänotyp. Zwei Träger ergeben betroffene Welpen, ebenso zuverlässig und vorhersagbar kann ich durch Tests und entsprechende Verpaarung betroffene Welpen vermeiden.
Genau an dieser Deckungsgleichheit fehlt es im nächsten Beispiel.
CDDY: wann es nicht trägt
Beim Thema CDDY liegt der eigentliche Fehler nicht in einzelnen Zahlen, sondern eine Ebene darüber: in der Annahme, es handle sich um denselben Vererbungsmodus. Das FGF4-Retrogen verursacht keine Erkrankung, sondern verschiebt ein Risiko. Und es ist in der Teckelpopulation nahezu fixiert. Wer hier von „Trägern“ spricht, überträgt eine Begrifflichkeit aus der Mendelgenetik auf einen quantitativen Merkmalskomplex, in dem sie nicht gilt. Ich propagiere für CDDY deshalb ausdrücklich kein Träger-x-frei-Modell – nicht aus Bequemlichkeit, sondern weil die Voraussetzungen dieses Modells hier sämtlich fehlen.
Die Argumentationskette, die derzeit als gesichert präsentiert wird, besteht aus vier Gliedern: vom Genotyp zur Bandscheibendegeneration, von dort zur radiologisch sichtbaren Verkalkung, weiter zur klinischen Erkrankung und schließlich zum Hund mit klinischer IVDD. Vier multiplizierte Wahrscheinlichkeiten ergeben keine Gewissheit. Für keines dieser Glieder besteht bislang ein vollständiger Kausalnachweis, der die gesamte Kette bis zur klinischen Erkrankung beim individuellen Hund erklärt. Die verbreitete Angabe, etwa ein Viertel aller Teckel sei betroffen, stammt aus Erhebungen, in denen Besitzer nach Symptomen befragt wurden, die mit einer Bandscheibenerkrankung vereinbar sein könnten.
Hinzu kommt die Verwechslung von Befund und Leiden. Eine Bandscheibenverkalkung ist ein Röntgenbefund. Bei einem symptomfreien Hund ist sie weder Schmerz noch Leiden noch Schaden und nach dem Wortlaut des § 10 TierSchHuV damit auch kein Anknüpfungspunkt. Ein Merkmal, das man nur sieht, wenn man den Hund röntgt, und das dieser Hund sein Leben lang nicht bemerkt, als Qualzuchtmerkmal zu führen, dehnt den Begriff über seine gesetzliche Grenze hinaus.
In einigen skandinavischen Ländern wird seit Jahrzehnten auf den Verkalkungsbefund selbst selektiert – auf den Phänotyp, nicht auf einen genetischen Marker, mit Zuchtwertsystemen, systematischem Röntgen und breiter Beteiligung der Züchterschaft.
Eine deutliche, signifikante Absenkung des K-Werts ist gleichwohl nicht eingetreten, wohl aber eine Verbesserung des Zuchtindex – was bei nahezu unveränderten durchschnittlichen K-Werten zumindest fragwürdig erscheint. Wenn jahrzehntelange direkte phänotypische Selektion das Merkmal nicht durchgreifend verschiebt, dann ist die Erwartung, ein einzelner Gentest werde es tun, keine vorsichtige Annahme, sondern eine optimistische.
Vor diesem Hintergrund ist der Satz, Züchter müssten eben „zwei Zentimeter längere Beine akzeptieren“, mehr als eine rhetorische Verkürzung. Er unterstellt, der Preis der Maßnahme sei bekannt und gering. Beides ist offen. Bekannt ist dagegen, was Selektionsdruck auf ein nahezu fixiertes Allel populationsgenetisch bedeutet: eine drastische Verengung der Zuchtbasis mit entsprechendem Inzuchtanstieg.
Was Ausstellungsverbote wirklich bewirken
Zur praktischen Wirkung: Wer glaubt, Ausstellungsverbote würden das Kaufverhalten der breiten Bevölkerung nennenswert verändern, verkennt, wie der Hundemarkt tatsächlich funktioniert. Die Nachfrage nach fragwürdigen Zuchtmerkmalen wird heute nicht auf Ausstellungen bedient, sondern über illegalen Welpenhandel, unkontrollierte Vermehrung und den internationalen Internethandel mit Hunden – dort, wo niemand nach Gentests fragt und ein Ausstellungsverbot ohnehin niemanden erreicht.
Das lässt sich sogar an den Rassen selbst ablesen, um die es in der Debatte geht: Gerade jene Varietäten und Farbschläge, die in der organisierten Zucht nicht gestattet und auf keiner Ausstellung zu sehen sind werden trotzdem, oder gerade deshalb, zu maßlos überhöhten Summen gehandelt. Merle-Farbschläge außerhalb des Standards, DilutionFarbschläge, Mikro- oder Teacup-Varianten: All das findet seine Käufer längst nicht über den Ausstellungsring, sondern über Social Media, private Anzeigen und Auslandsimporte. Wer glaubt, ein Ausstellungsverbot würde diese Nachfrage bremsen, verwechselt Ursache und Wirkung. Die Nachfrage nach exakt den Merkmalen, die man bekämpfen will, existiert bereits völlig losgelöst vom Ausstellungswesen, oft sogar in umgekehrter Korrelation: je exotischer und je weiter außerhalb des Rassestandards, desto höher der Preis.
Illegale Vermehrer und Welpenhändler brauchen keine Ausstellungserlaubnis, keinen Titel und keinen Richter, der ihren Hund begutachtet. Ihr Geschäftsmodell funktioniert vollständig außerhalb dieses Systems. Ein Ausstellungsverbot trifft also nicht die Nachfrage, die man eindämmen möchte – es trifft ausschließlich jene, die sich überhaupt der Kontrolle eines Verbandes, eines Ausstellungsrichters und eines Gentestprogramms unterwerfen. Man reguliert damit den einzigen Teil des Marktes, der ohnehin schon reguliert ist, während der unregulierte Teil unangetastet bleibt und weiter wächst.
Je schwerer man es seriösen, organisierten Züchtern macht, desto attraktiver werden genau jene Kanäle, die sich jeder Gesundheitskontrolle entziehen. Das wäre das Gegenteil dessen, was Tierschutz erreichen will und es trifft am Ende die Welpen, um die es eigentlich gehen sollte.
Wissenschaft statt Symbolpolitik
Die Bekämpfung von Qualzucht verdient uneingeschränkte Unterstützung. Sie muss sich aber an Recht, Wissenschaft und Verhältnismäßigkeit messen lassen. Pauschale Verbote, die gesunde Genträger mit kranken Tieren gleichsetzen und radiologische Befunde mit Leiden verwechseln, widersprechen dem Stand der Populationsgenetik ebenso wie dem gesetzlichen Regelungssystem. Sie erschweren verantwortungsvolle Zucht, bestrafen Transparenz und gefährden am Ende das, worum es allen Beteiligten geht: gesunde Hunde.
Wenn Tierärzteschaft und organisierte Hundezucht gegen Qualzucht etwas erreichen wollen, sollten sie nicht gegeneinander arbeiten. Ich lade Sie ausdrücklich ein, die offenen Fragen zu CDDY gemeinsam zu bearbeiten, statt sie für beantwortet zu erklären. Glaubwürdigkeit gewinnt der Tierschutz nicht durch Symbolpolitik, sondern durch konsequentes und verhältnismäßiges Handeln nach einem Maßstab, der überall gilt.
Mit freundlichen Grüßen
Stefanie Mahlberg
